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Wartung & Reparatur | was wird gemacht

1.0 gesetzliche Vorschriften

Anlagen, die flourierte Treibhausgase (FKW und H-FKW) enthalten:
VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006.
- Auszüge -

1.1 Emmissionen

Vermeidung von Emissionen fluorierter Treibhausgase:
Die absichtliche Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre ist  untersagt, wenn diese Freisetzung für die vor gesehene Verwendung nicht technisch notwendig ist.

1.2 Freisetzung von Treibhausgasen

Die absichtliche Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre ist  untersagt, wenn diese Freisetzung für die vor gesehene Verwendung nicht technisch notwendig ist.

2.0 Anlagenbetreiber

Was wird gemacht. Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, treffen Vorkehrungen,   um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase (im Folgenden "Leckage") zu verhindern. Sie ergreifen alle technisch und wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen, um Leckagen fluorierter Treibhausgase auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

3.0 Leckage

Wird eine Leckage fluorierter Treibhausgase entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird. Wurde bei einer Einrichtung, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, eine Undichtigkeit repariert, gewährleistet der Betreiber, dass die Einrichtung innerhalb eines Monats nach der Reparatur von einer zertifizierten natürlichen Person geprüft wird, um zu bestätigen, dass die Reparatur erfolgreich war.

4.0 Natürliche Personen

Natürliche Personen, die die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten ausführen, müssen gemäß Artikel 10 Absätze 4 und 7 zertifiziert sein und Vorbeugemaßnahmen zur Verhinderung des Austretens fluorierter Treibhausgase treffen.

Unternehmen, die die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Still- legung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Einrichtungen vornehmen, müssen gemäß Artikel 10 Absätze 6 und 7 zertifiziert sein und Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung des Austretens fluorierter Treibhausgase treffen. 

5.0 Dichtungskontrollen

5.1 Klima- und Kälteanlagenbetreiber

Die Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von fünf Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass die Einrichtung auf Undichtigkeiten kontrolliert wird. Hermetisch geschlossene Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von weniger als zehn Tonnen CO2-Äquivalent enthalten, werden den Dichtheitskontrollen gemäß diesem Artikel nicht unterzogen, sofern diese Einrichtungen als hermetisch geschlossen gekennzeichnet sind.

5.2 Anlagenbetreiber

Absatz 1 gilt für Betreiber der folgenden Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten:

  • ortsfeste Kälteaanlagen;
  • ortsfeste Klimaanlagen;
  • ortsfeste Wärmepumpen;
  • ortsfeste Brandschutzeinrichtungen;
  • Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern;
  • ( ...)

Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1, unterliegen Einrichtungen, die weniger als 3 kg fluorierter Treibhausgase enthalten, oder hermetisch geschlossene Einrichtungen, die entsprechend gekennzeichnet sind und weniger als 6 kg fluorierter Treibhausgase enthalten, bis zum 31. Dezember 2016 keinen Dichtheitskontrollen.

5.2.2 Abstände Dichtheitskontrollen

Für die Durchführung der Dichtheitskontrollen gelten die folgenden Abstände:

Füllmenge CO²-Äquivalent: ab 5 und unter 50 Tonnen
Häufigkeit ohne Leckage- Erkennungssystem alle 12 Monate
Häufigkeit mit Leckage- Erkennungssystem alle 24 Monate

Füllmenge CO²-Äquivalent: ab 50 und unter 500 Tonnen
Häufigkeit ohne Leckage- Erkennungssystem alle 6 Monate
Häufigkeit mit Leckage- Erkennungssystem alle 12 Monate

Füllmenge CO²-Äquivalent: ab 500 Tonnen
Häufigkeit ohne Leckage- Erkennungssystem alle 3 Monate
Häufigkeit mit Leckage- Erkennungssystem alle 6 Monate

5.3 Leckage-Erkennungssysteme

Die Betreiber von Anlagen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 500Tonnen CO² Äquivalent oder mehr enthalten, stellen sicher, dass die Einrichtungen mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen sind, das den Betreiber oder das ein Wartungsunternehmen bei jeder Leckage warnt. Die Betreiber stellen sicher, dass die Leckage-Erkennungssysteme mindestens einmal alle 12 Monate kontrolliert werden, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten

5.4 Aufzeichnungspflicht Führung von Aufzeichnungen

Die Betreiber von Einrichtungen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, führen für jede einzelne dieser Einrichtungen Aufzeichnungen, die die folgenden Angaben enthalten:

  • Menge und Art der enthaltenen fluorierten Treibhausgase;
  • Menge der fluorierten Treibhausgase, die bei der Installation, Instandhaltung oder
  • Wartung oder aufgrund einer Leckage hinzugefügt wurde;
  • Angaben dazu, ob die eingesetzten fluorierten Treibhausgase recycelt oder aufgearbeitet wurden, einschließlich des Namens und der Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage und gegebenenfalls deren Zertifizierungsnummer; Menge der rückgewonnenen fluorierten Treibhausgase;
  • Angaben zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert, gewartet, instand gehalten und wenn zutreffend, repariert oder stillgelegt hat, einschließlich gegebenenfalls der Nummer seines Zertifikats;
  • Zeitpunkte und Ergebnisse der nach Artikel 4 Absätze 1 bis 3 durchgeführten Kontrollen;
  • Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der fluorierten Treibhausgase, falls die Einrichtung stillgelegt wurde.

(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen nicht in einer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbank gespeichert sind, gelten die folgenden Regeln:

Die Betreiber bewahren die genannten Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre lang auf. Unternehmen, die die genannten Tätigkeiten für die Betreiber ausführen, bewahren Kopien der Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang auf.

5.5 Kältemittel

Anlagen, die FCKW oder H-FCKW enthalten Achtung: Das Verwenden von FCKW, wie R12, R11 und R502 ist verboten, das heißt, diese Kältemittel dürfen nicht mehr nachgefüllt werden und es darf keine Reparatur durchgeführt werden, die In den Kältemittelkreislauf eingreift. Das Verwenden von H-FCKW (R22) ist ab 01.01.2015 verboten (Verordnung (EG) 1005/2009).

Das Verwendungsverbot umfasst dabei alle Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten, bei denen in den Kältekreislauf eingegriffen werden muss. Für alle nachfolgend genannten Tätigkeiten ist zumindest eine Teilevakuierung der Anlage oder das Bedienen eines Ventils per Hand notwendig, daher sind diese Tätigkeiten nach dem 01.01.2015 nicht mehr zulässig:

» Filtertrocknerwechsel, Ölwechsel,
» Reparatur von Undichtigkeiten und der Weiterbetrieb der Anlage ohne Nachfüllen,
» Druckmessungen mit mobilen Manometern mittels Schlauchleitungen über Schraderventile Diese Auslegung entspricht einem Beschluss der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit - Ausschuss "Fachfragen und Vollzug" vom 09.07.2014.

Wartung

Wir bieten Ihnen die Wartung entsprechend den oben angeführten Gesetzestexten und Vorschriften mit modernsten Mitteln.

Wartung

Anlagenüberprüfung mittels Thermografiekamera. So können wir mittels der Thermografiekamera frühzeitig Überhitzungen an Motoren oder in Schaltschränken ermitteln und dokumentieren. Mittels hochauflösender Objektive und dem Einsatz professioneller Software für die Analyse und Berichtserstellung sind die Einsatzmöglichkeiten der Infrarot-Thermografie sehr  umfangreich.

In der Industrie und Fertigung werden Wärmebildkameras beispielsweise zur Messung der Verteilung der Verlustleistung an elektronischen Baugruppen und zur Prüfung elektrischer Anlagen und mechanischer Systeme verwendet. In der Bauthermografie wird das Verfahren zur Prüfung der Wärmedämmung von Häusern, zur Gebäudediagnostik und Kontrolle von Flachdächern, zur Strukturanalyse des Mauerwerks, zur Feuchteermittlung.

Detektion in Wänden und Dächern und zur Lokalisierung von Rissen in Rohrleitungen eingesetzt. Durch thermografische Untersuchung lassen sich auch die Luftdichtheit von Gebäuden und bedingt Gasausströmungen an Behältern prüfen.